I. Vertragsabschluss
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens vier Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn Thomas Radler die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser
Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. Thomas
Radler ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich oder
fernmündlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt
auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsabänderungen.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige
Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgt sie auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt
unberührt.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann Thomas Radler
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Verzugszinsen werden mit 8 % berechnet zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer
Liefertermin zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins Thomas Radler schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Thomas Radler in Verzug.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.
B. Aufruhr, erheblichen Betriebsstörungen, die die Fertigstellung
verzögern, Streik, Aussperrung etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand
abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist Thomas
Radler nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom
Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei
am Kaufgegenstand entstandene Schäden. Dieser gilt nicht, soweit den
Käufer kein Verschulden trifft.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Thomas Radler behält sich das Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Thomas Radler die Sache
herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VII. Gewährleistung
1. Thomas Radler leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik des Typs
des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei
Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen und Reparaturen
wird die Gewährleistung von Thomas Radler auf ein Jahr begrenzt.
2. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und
Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene
Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand
unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und
nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in
den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten
Mangel geführt habe oder der Käufer die Vorschriften über die
Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen,
Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist Linz.