Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Reparaturen

Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf

I. Auftragserteilung
1. Im Reparaturauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin ist anzugeben.
2. Thomas Radler ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
3. Zur Reparatur übergebene Gegenstände werden nur gegen Vorlage des Reparaturauftrages ausgehändigt.

II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt Thomas Radler im Reparaturauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Reparaturauftrag können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei Thomas Radler ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau- oder Ersatzteile im Einzelnen anzuführen und mit dem Preis zu versehen. Thomas Radler ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.
4. Thomas Radler ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

III. Fertigstellung
1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung bzw. eine erhebliche Kostenmehrung ein, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin bzw. einen neuen Kostenvoranschlag zu nennen. Unter den Begriff Änderungen und Erweiterungen fallen auch Gegebenheiten bzw. Umstände, die bei der Reparaturannahme nicht eindeutig erkennbar waren.
2. Wenn Thomas Radler den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Thomas Radler ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb von Thomas Radler, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Abholung setzt Thomas Radler dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte bekannte Adresse. Nach Ablauf der Nachfrist gerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Die Haftung von Thomas Radler für den Reparaturgegenstand erlischt.
2. Bei Abnahmeverzug kann Thomas Radler die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von Thomas Radler auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers (separate Preisliste liegt auf).
3. Wird der Reparaturgegenstand innerhalb von zwei Wochen nach der zuletzt gestellten Frist nicht abgeholt, erklärt sich der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand auf Thomas Radler übergeht. Thomas Radler ist sodann berechtigt, den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgt sie auf seine Rechnung und Gefahr (Preisliste liegt auf). Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind bis spätestens eine Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseits vereinbart.

VI. Zahlung
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung in bar ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Reparaturrechnung.

VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Thomas Radler steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftraggeber in Zusammenhang stehen.

VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

IX. Haftung
Für durch Thomas Radler verursachte Schäden haftet das Unternehmen, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Thomas Radler nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Thomas Radler für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X . Eigentumsvorbehalt
Thomas Radler behält sich das Eigentum bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Linz.